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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Gebrauchtwagenkauf

Stand 10.07.2026

Autohaus Dörrschuck Handels GmbH

Marienborner Str. 49, 55128 Mainz

Geschäftsführer: Ibrahim Aslantas · Amtsgericht Mainz HRB 52148 · USt-IdNr.: DE363417359

Basierend auf „Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen (Kraftfahrzeuge und Anhänger) – Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK) (Stand 12/2016)“.

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

1. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb von zwei Wochen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.

2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

II. Zahlung

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.

2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

III. Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.

2. Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen, nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 4 % des vereinbarten Kaufpreises.

3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.

5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

7. Der Verkäufer wird, wenn nötig, das Auto nach dem Kauf, aber vor der Übergabe, test- bzw. probefahren. Dementsprechend wird sich der Kilometerstand ändern. Es ist nicht die Pflicht des Verkäufers, diese Kilometer zu minimieren. Es genügt, wenn die Testfahrt, auch wenn sie dabei anderen Zwecken dient, auch zum Zweck des Tests dient. Dabei darf der Verkäufer insgesamt vor der Übergabe nicht mehr als 200 km testfahren, es sei denn es ist notwendig und wird entsprechend dem Käufer samt der Ursache mitgeteilt. Stimmt der Käufer letzterem nicht zu, so darf er das Fahrzeug auf eigenes Risiko abholen.

IV. Abnahme

1. Der Käufer hat den Kaufgegenstand nach Zugang der Bereitstellungsanzeige zum vereinbarten Termin oder innerhalb einer angemessenen Frist abzunehmen. Bei Nichtabnahme kann der Verkäufer nach erfolgloser angemessener Fristsetzung seine gesetzlichen Rechte ausüben, soweit eine Fristsetzung nicht ausnahmsweise entbehrlich ist. Gefahrübergang und Beginn gesetzlicher Verjährungsfristen richten sich nach der tatsächlichen Übergabe beziehungsweise den gesetzlichen Vorschriften; eine bloße Bereitstellungsanzeige ersetzt die Ablieferung nicht.

2. Verlangt der Verkäufer wegen einer schuldhaften Nichtabnahme Schadensersatz, gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und die Höhe des konkret nachgewiesenen Schadens. Dem Käufer bleibt der Nachweis offen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.

2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich.

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

VI. Haftung für Sachmängel

1. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Sachmängelrechte. Bei gebrauchten Fahrzeugen wird eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr nur wirksam, wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens darüber informiert und die Verkürzung im Kaufvertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde (§ 476 Abs. 2 BGB). Fehlt eine solche gesonderte Vereinbarung, bleibt es bei der gesetzlichen Frist. Gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen können Sachmängelansprüche im Kaufvertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

2. Eine vereinbarte Verjährungsverkürzung oder ein gegenüber Unternehmern vereinbarter Ausschluss gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung und aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.

4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

5. Der Käufer soll einen Mangel dem Verkäufer anzeigen und das Fahrzeug nach Abstimmung zur Prüfung und Nacherfüllung zur Verfügung stellen. Bei Betriebsunfähigkeit oder Gefahr im Verzug stimmt der Käufer erforderliche Fremdmaßnahmen nach Möglichkeit vorab mit dem Verkäufer ab; unaufschiebbare Sicherungsmaßnahmen bleiben zulässig. Die gesetzlichen Rechte bei Fehlschlagen, Unzumutbarkeit oder Verweigerung der Nacherfüllung bleiben unberührt.

6. Wartungsversäumnisse, unsachgemäße Nutzung oder technische Veränderungen berühren Sachmängelansprüche nur, soweit sie für den geltend gemachten Mangel oder dessen Umfang ursächlich sind oder eine sachgerechte Prüfung beziehungsweise Nacherfüllung konkret vereiteln. Ein pauschales Erlöschen der gesetzlichen Sachmängelrechte findet nicht statt.

VII. Haftung für sonstige Schäden

1. Sonstige Ansprüche des Kunden, die nicht in Abschnitt VI. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.

2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III „Lieferung und Lieferverzug“ abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt VI. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend.

VIII. Transport und Instandsetzung

1. Der Käufer stellt dem Verkäufer das Fahrzeug zur Prüfung und Nacherfüllung zur Verfügung. Art und Ort der Zuführung werden unter Berücksichtigung der Fahrbereitschaft und der beiderseitigen Interessen abgestimmt.

2. Die zum Zweck einer geschuldeten Nacherfüllung erforderlichen Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt der Verkäufer nach § 439 Abs. 2 BGB. Verbraucher können unter den Voraussetzungen des § 475 Abs. 4 BGB einen Vorschuss für erforderliche Aufwendungen verlangen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

3. Ergibt die Prüfung, dass kein Sachmangel vorliegt, entstehen hieraus nicht automatisch Kosten- oder Rechtsnachteile für den Käufer. Ein Ersatz von Prüfkosten kommt nur nach den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere bei einer schuldhaft unberechtigten Inanspruchnahme, in Betracht.

4. Der Kaufvertrag enthält keine eigenständige Mobilitätsgarantie. Gesetzliche Aufwendungs-, Schadensersatz- und Rücktrittsrechte werden dadurch nicht beschränkt.

IX. Kommunikation

1. Der Käufer soll erkennbare Mängel ohne schuldhaftes Zögern mitteilen, damit Prüfung, Schadensminderung und Nacherfüllung organisiert werden können. Eine Anzeige in Textform (zum Beispiel E-Mail) erleichtert die Dokumentation. Eine verspätete Anzeige lässt gesetzliche Sachmängelrechte nicht automatisch entfallen.

2. Die gesetzliche Beweislastverteilung, insbesondere die Vermutung des § 477 BGB bei Verbrauchsgüterkäufen, wird durch den Zeitpunkt oder die Form der Mängelanzeige nicht zum Nachteil des Verbrauchers verändert.

3. Der Käufer trifft die gesetzliche Obliegenheit, zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden zu ergreifen. Eine Zurechnung von Folgeproblemen erfolgt nur nach den gesetzlichen Voraussetzungen und nicht allein wegen Überschreitens einer starren Meldefrist.

4. Der Käufer darf auch ohne Termin einen eventuellen Anspruch bezüglich Mängel bei dem Verkäufer vor Ort geltend machen. Es gelten dabei die Öffnungszeiten der Werkstatt des Verkäufers.

5. Zur telefonischen Geltendmachung von Mängeln gelten die Öffnungszeiten der Werkstatt des Verkäufers.

6. Rechnungen von fremden Werkstätten, die nach Absprache aufgrund Kulanz oder im Rahmen der Gewährleistung beglichen werden, müssen auf den Namen des Verkäufers geschrieben werden. Ansonsten muss der Verkäufer diese Rechnungen nicht begleichen.

X. Zustandsaufnahme

1. Der Verkäufer kann dem Käufer vor Ablauf einer vereinbarten oder gesetzlichen Sachmängel-Verjährungsfrist einen kostenlosen freiwilligen Zustandscheck anbieten. Die Teilnahme ist keine Voraussetzung für gesetzliche Sachmängelrechte. Arbeiten am Fahrzeug erfolgen nur nach Abstimmung, soweit nicht eine unaufschiebbare Gefahrenabwehr erforderlich ist.

2. Aus der Nichtteilnahme an einem Zustandscheck folgt weder eine Vermutung der Mangelfreiheit noch eine Änderung der gesetzlichen Beweislast.

XI. Gerichtsstand

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.

2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

XII. Außergerichtliche Streitbeilegung

1. Kfz-Schiedsstellen: a) Führt der Kfz-Betrieb das Meisterschild „Meisterbetrieb der Kfz-Innung“ oder das Basisschild „Mitgliedsbetrieb der Kfz-Innung“ oder „Autohandel mit Qualität und Sicherheit“, können die Parteien bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag über gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t – mit Ausnahme über den Kaufpreis – die für den Sitz des Verkäufers zuständige Kfz-Schiedsstelle anrufen. Die Anrufung muss unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes, spätestens vor Ablauf von 13 Monaten seit Ablieferung des Kaufgegenstandes, durch Einreichung eines Schriftsatzes (Anrufungsschrift) bei der Kfz-Schiedsstelle erfolgen. b) Durch die Entscheidung der Kfz-Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. c) Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt. d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Kfz-Schiedsstelle ausgehändigt wird. Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Kfz-Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein. Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.

2. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

XIII. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, richten sich die Folgen nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt, soweit nicht das Festhalten am Vertrag unzumutbar ist.